Teilnahmebedingungen
für Kinder- und Jugendfreizeiten, Schulungen und Gruppenreisen kirchlicher
Träger innerhalb der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vorwort
Der Evangelische Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er gehört zum Sprengel Kassel innerhalb der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck.
Die Kinder- und Jugendfreizeiten, Schulungen, Gruppenreisen und ähnlichen Veranstaltungen innerhalb des Evangelischen Kirchenkreises (im Folgenden: Veranstaltungen) werden im Sinne einer christlichen Lebensgemeinschaft durchgeführt. Wer sich anmeldet, erklärt sich damit bereit, an gemeinsamen Aktivitäten, Veranstaltungen und Programmen sowie an Formen christlicher Verkündigung teilzunehmen. Uns ist es wichtig, dass christliche Inhalte auf unseren Veranstaltungen eine zentrale Rolle spielen.
Zu den Veranstaltungen des Evangelischen Kirchenkreises kann sich grundsätzlich jede/r unabhängig von Alter, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit und sexueller Orientierung anmelden, sofern für die Veranstaltung keine Teilnahmebeschränkung (z. B. nach Programm, Alter, Geschlecht usw.) angegeben ist.
Der Verzehr von Alkohol auf Veranstaltungen des Evangelischen Kirchenkreises ist für Gruppen, die ausschließlich oder zum Teil aus minderjährigen Teilnehmenden bestehen, untersagt, auch wenn das Jugendschutzgesetz den eingeschränkten Alkoholkonsum ab 16 Jahre erlaubt.
Die Veranstaltungen des Evangelischen Kirchenkreises werden von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden geleitet. Diese werden durch anerkannte Schulungen auf ihre Aufgabe besonders vorbereitet.
1. Anmeldung und Zahlungen
1.1
Mit der Anmeldung, die schriftlich, sowie per Fax, Onlineformular oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Teilnehmer/die Teilnehmerin (im Folgenden: TN), bei Minderjährigen in Verbindung mit einem gesetzlichen Vertreter/einer gesetzlichen Vertreterin, dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Veranstaltungsausschreibung und aller enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an. Der Veranstalter ist im Folgenden mit dem Evangelischen Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen gleichgesetzt.
1.2
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den/die TN zustande. Die Höhe der Anzahlung ist in der jeweiligen Ausschreibung zur Veranstaltung beschrieben. Die Anzahlung wird voll auf den Gesamtbetrag angerechnet. Geht die Anzahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anmeldung beim Veranstalter ein, so ist dieser nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
1.3
Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig, wenn feststeht, dass die Veranstaltung durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Pkt. 6.1 abgesagt werden kann.
2. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
2.1
Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Prospekt, Flyer oder der Online-Ausschreibung unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt, Flyer oder der Online-Ausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2
Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter verpflichtet sich, den/die TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.
2.3
Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:
a. Der Veranstalter kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltenden Wechselkurse.
b. Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhung pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsabschluss (Zugang der Anmeldebestätigung, s. Pkt. 1.2) und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als vier Monate liegen.
c. Der Veranstalter hat den/die TN unverzüglich nach Kenntnis der Änderung zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Antritt nicht mehr verlangt werden.
d. Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, ist der/die TN berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten
e. Tritt der/die TN aus den oben genannten Gründen vom Vertrag zurück, werden von ihm an den Veranstalter geleistete Zahlungen unverzüglich voll erstattet.
3. Rücktritt des/der TN, Nichtantritt der Veranstaltung
3.1
Der/Die TN kann bis zum Veranstaltungsbeginn jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Veranstalter, die schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurücktreten.
3.2
In jedem Fall des Rücktritts durch den/die TN stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Leistung
a. vom 42. bis zum 22. Tag vor Veranstaltungsbeginn 35%
b. vom 21. bis zum 8. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50%
c. vom 7. Bis zum 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75% des Gesamtpreises
d. am Tag des Veranstaltungsbeginns oder später der volle Preis zu.
In allen Fällen sind mindestens 20,00 Euro zu erstatten. Die Beträge gelten jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem/der TN gestellte Gesamtpreis. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
3.3
Dem/Der TN ist es gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der/die TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
3.4
Der Nichtantritt der Veranstaltung bzw. Nichterscheinen ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der/Die TN bleibt zur Zahlung des TN-Beitrages verpflichtet.
3.5
Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der/die TN verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter/eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten/der Dritten widersprechen, wenn dieser/diese den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner/ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter/eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er/sie und der/die ursprüngliche TN dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis und die durch den Eintritt des/der Dritten entstehenden Mehrkosten von € 20,00 pro Person.
4. Obliegenheiten des/der TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den/die TN
4.1
Der/Die TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm/ihr vom Veranstalter in Form von Sonderprospekten und Infobriefen bzw. der Teilnahmebestätigung zugehen.
4.2
Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§651d Abs. 2 BGB) hat der/die TN dadurch zu entsprechen, dass er/sie verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem/der vom Veranstalter mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
4.3
Ansprüche des/der TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
4.4
Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der/die TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm/ihr die Veranstaltung infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. seine Beauftragten eine von dem/der TN bestimmte, angemessene Frist hat/haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter bzw. seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des/der TN gerechtfertigt wird.
4.5
Die gesetzliche Obliegenheit des/der TN nach §651g Abs. 1 BGB, vertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem Veranstalter abgeschlossenen Vertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a. Der/Die TN verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. den vom Veranstalter erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
b. Die Geltendmachung kann schriftlich fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter, bei dem die Veranstaltung gebucht worden ist, erfolgen.
c. Nach Fristablauf kann der/die TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
5. Pass-/Visa-/Zoll-/Gesundheitsbestimmungen
5.1
In der Teilnahmebestätigung informiert der Veranstalter über die für die Veranstaltung notwendigen vorbezeichneten Vorschriften, Formalitäten und die zur Erlangung erforderlicher Dokumente eventuell zu beachtenden Fristen. Ohne besondere Mitteilung an den Veranstalter wird dabei unterstellt, dass der/die TN deutscher Staatsbürger/deutsche Staatsbürgerin ist und keine Besonderheiten (Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, Duldung, Asyl usw.) vorliegen.
5.2
Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann nicht, wenn die Beschaffung vom Veranstalter übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung von diesem zu vertreten ist.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
6.1
Der Veranstalter kann vom Vertrag bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl – sofern im Prospekt oder Flyer benannt – nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:
a. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem/der TN gegenüber die Absage der Veranstaltung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Veranstaltung wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b. Ein Rücktritt des Veranstalters später als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist nicht zulässig.
c. Der/Die TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung anzubieten und dem/der TN keine Mehrkosten entstehen. Der/Die TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
d. Falls keine Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung erfolgt, werden dem/der TN an den Veranstalter geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.
6.2
Der Veranstalter kann den Vertrag kündigen, wenn der/die TN, ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters oder des/der von ihm eingesetzten Beauftragten, die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stört, gegen die Grundsätze der Teilnahmebedingungen oder gegen die Weisung des/der verantwortlichen Beauftragten verstößt. Der/Die Beauftragte ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung des Veranstalters bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung eines/einer Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des/der TN den Vertrag zu kündigen.
6.3
In beiden Fällen behält der Veranstalter den vollen Anspruch auf den Gesamtpreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus anderweitigen Verwendungen der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Haftung
7.1
Die Haftung des Veranstalters gegenüber dem/der TN auf Schadensersatz für Schäden wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Vertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtpreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter bzw. seine Beauftragten herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Gesamtpreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem/der TN entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Veranstaltung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
8. Datenschutz
8.1
Es wird grundsätzlich Bild- und Videomaterial der Veranstaltungen für Print- und Onlineveröffentlichungen des Veranstalters erstellt, wenn dem nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird. Veröffentlichungen von Bild- und Videomaterial von Veranstaltungen des Evangelischen Kirchenkreises, die nicht von einer durch diesen beauftragten Person erstellt wurden, bedürfen der Genehmigung.
8.2
Es werden personenbezogene Daten mittels EDV gespeichert und für die Veranstaltungsabwicklung und weitere interne Zwecke (Werbung, Informationsmaterial, statistische Auswertungen usw.) verwendet. Es werden außer mit den zur Veranstaltungsabwicklung verbundenen Anträgen (finanzielle Zuschüsse, Meldewesen usw.) keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben.
9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (Salvatorische Klausel)
Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Abschnitte dieser Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Teilnahmebedingungen.
Rechtsunwirksame Bestimmungen werden unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ersetzt durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelung am nächsten kommen. Dies gilt für Regelungslücken entsprechend.